Das Prüffeld der Kostenträger befindet sich im Umbruch – in den kommenden 24 Monaten treten mehrere Regelwerke in Kraft, die Art, Umfang und Gegenstand der Abrechnungsprüfung verändern – teilweise gleichzeitig, teilweise in enger Abfolge.
Der Kabinettsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) sieht eine deutliche Anhebung der MD-Prüfquoten vor. Das Prüfvolumen könnte sich vervielfachen – bei gleichzeitig begrenzten Prüfkapazitäten auf beiden Seiten. Parallel dazu schaffen neue Vergütungsformen eigene Prüfanlässe: Stationäre Hybrid-DRG-Abrechnungen werden ab Oktober 2026 über den MD-Datenaustausch prüfbar, ambulante Hybrid-DRG-Abrechnungen ab Januar 2027. Die Kurzzeitfallpauschale soll ab 2028 eingeführt werden. Und mit der süV-Leistungskatalog-Vereinbarung nach § 115g SGB V liegt erstmals ein verbindlicher Rahmen für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen vor – ein Einrichtungstyp mit eigenem Vergütungssystem, eigenen Filterkriterien und eigenen Prüfmöglichkeiten.
Diese Entwicklungen greifen ineinander. Neue Vergütungslogiken erzeugen möglicherweise neue Fehlerbilder. Erweiterte Prüfquoten erhöhen das potenzielle Einsparvolumen, stellen aber zugleich die Frage nach der operativen Umsetzbarkeit. Und die wachsende Zahl an Prüfbereichen erfordert eine strategische Ausrichtung, die der ansteigenden Komplexität gewachsen ist.