Das Erörterungsverfahren nach § 17c Abs. 2b KHG hat sich in den vergangenen Jahren zu einem zentralen Bestandteil der Krankenhausabrechnungsprüfung entwickelt. Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Bremen (S 55 KR 113/23 KH vom 16.09.2025) greift nun grundlegende Fragen zur praktischen Durchführung dieses Verfahrens auf.
Das Gericht stellt klar, dass das Erörterungsverfahren eine zwingende Prozessvoraussetzung für eine Klage darstellt und von den Gerichten von Amts wegen geprüft wird. Gleichzeitig konkretisiert das Urteil, welche Anforderungen an eine tatsächliche „Erörterung“ zu stellen sind und wann eine bloß formale Durchführung nicht ausreicht.